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Rechtliche Grundlagen
Das Recht auf Religionsfreiheit zählt zu den wichtigsten Grundrechten und ist in Österreich besonders geschützt. Einerseits ist dieses Recht in der Verfassung durch eine Vielzahl von Gesetzen und internationalen Verträgen verankert, andererseits auch durch die einschlägigen EU-Richtlinien gesichert.
Schon vor mehr als 150 Jahren wurden im Staatsgrundgesetz vom 21.12.1867 (RGBl 1867/142) die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie deren Schranken festgelegt:
Artikel 14 (1)
„Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet.“
Nach dem ersten Weltkrieg hat der Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye vom 10.09.1919 (StGBl. 1920/303) die Glaubens-, Religions- und Bekenntnisfreiheit und ihre Grenzen erneut festgeschrieben:
Artikel 63 (2)
„Alle Einwohner Österreichs haben das Recht, öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist.“
Artikel 66
„Alle österreichischen Staatsangehörigen sind vor dem Gesetz gleich und genießen dieselben bürgerlichen und politischen Rechte.“
Schließlich stellt auch die Übernahme der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (EMRK, BGBl 1958/210) eine der Hauptquellen und einen weiteren wichtigen Baustein für die Sicherung der Religionsfreiheit dar:
Artikel 9 (1)
„Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.“
Religionsfreiheit als Überbegriff umfasst somit Glaubensfreiheit, Religionsausübungsfreiheit, Bekenntnisfreiheit sowie Gewissensfreiheit und ist in Österreich für jede Staatsbürgerin und jeden Staatsbürger gewährleistet. Diese verfügen zudem alle über dieselben bürgerlichen und politischen Rechte, ohne Unterschied des Bekenntnisses.
In Österreich gibt es für religiöse und weltanschauliche Gemeinschaften, die nicht nur auf informeller Basis bestehen wollen, drei Möglichkeiten, sich als Rechtsperson zu organisieren.
1. Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften
Die erste Möglichkeit wird durch das Anerkennungsgesetz aus dem Jahr 1874 (Gesetz, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl 1874/68, letzte Änderung BGBl 1998/19) geregelt. Verbunden mit der gesetzlichen Anerkennung sind die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und zudem eine Reihe von Rechten und Pflichten für „gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften“. Zuständig für die Vollziehung der staatlichen religionsrechtlichen Vorschriften ist das Kultusamt im Bundeskanzleramt.
In Österreich bestehen derzeit 16 gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften.
2. Staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften
Weiters steht es Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft seit 1998 offen, sich zu „staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften“ zusammenzuschließen und in einem Verfahren ebenso Rechtspersönlichkeit – allerdings des Privatrechts – zu erlangen (Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl 1998/19). Mit der Eintragung ins Register, wofür das Kultusamt im Bundeskanzleramt zuständig ist, sind jedoch keine besonderen Rechte und Pflichten verbunden.
Derzeit bestehen in Österreich 9 staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften.
3. Vereine
Eine dritte Option, sich als Gemeinschaft zu formieren und den Status einer Körperschaft des Privatrechts zu erlangen, bietet schließlich die Gründung eines Vereins nach dem Vereinsgesetz 2002 (Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 – VerG, BGBl 2002/66)).